§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, insbesondere Verträge, Leistungen und Lieferungen, von Oliver Leggewie / Desert Film (nachfolgend „Desert Film“), soweit nicht schriftlich in Einzelverträgen andere Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, Desert Film hat diesen vorher schriftlich zugestimmt.
(3) Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der bestellten Leistungen nicht einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und er eine natürliche Person ist (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(5) Diese AGB sind unterteilt in einen Allgemeinen Teil, einen Besonderen Teil sowie die Allgemeinen Schlussbestimmungen. Der Allgemeine Teil und die Schlussbestimmungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Desert Film. Der Besondere Teil gilt für Rechtsgeschäfte mit dem jeweils entsprechenden Gegenstand. Soweit der Besondere Teil keine abweichenden Regelungen trifft, bleibt es beim Allgemeinen Teil.
§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss
(1) Desert Film erbringt Leistungen der Film- und Medienproduktion, insbesondere Auftragsproduktionen, Postproduktionen und die Erstellung digitaler Medien (u. a. Founder Story, Brand Story, Customer Story).
(2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde das Angebot von Desert Film schriftlich (auch per E-Mail) annimmt oder eine schriftliche Auftragsbestätigung von Desert Film erhält.
(3) Das Angebot von Desert Film gilt, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, zwei Wochen ab Zugang beim Kunden. Danach ist Desert Film nicht mehr an das Angebot gebunden.
(4) Der Umfang der Leistungen wird durch das Angebot und die jeweilige Leistungsbeschreibung festgelegt. Ohne konkrete Vorgaben des Kunden besteht bei der Umsetzung Gestaltungsfreiheit. Ergänzend gelten diese AGB.
§ 3 Preise und Abrechnung
(1) Kommt der Vertrag durch Annahme des Angebots zustande, gilt der im Angebot genannte Preis. Die Preise gelten unter dem Vorbehalt unveränderter Auftragsdaten. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rabatte oder Skonti werden im Angebot schriftlich festgehalten.
(2) Für Leistungen ohne ausdrücklich festen Preis (z. B. Zeit- oder Aufwandsbasis) erfolgt die Berechnung nach dem jeweils gültigen Preisverzeichnis und den vereinbarten Konditionen.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, sind Reise- und Übernachtungskosten sowie Fahrtkosten (0,60 € je gefahrenem Kilometer) nicht im Preis enthalten und werden zusätzlich berechnet.
(4) Stellt Desert Film eine Auftragsproduktion her, sind die verhandelte Kalkulation, das vor Drehbeginn überlassene Konzept bzw. Drehbuch sowie die technischen Vorgaben Vertragsbestandteil.
(5) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen (z. B. des Konzepts, der Drehinhalte oder wesentlicher Produktionsparameter) berechtigen Desert Film, den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen; dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung der Durchführbarkeit, sofern Desert Film darauf hingewiesen hat.
(6) Ändern sich nach Vertragsschluss die auftragsbezogenen Kosten wesentlich (um mehr als 20 %), verständigen sich die Parteien über eine Preisanpassung. Scheitert eine Einigung, ist Desert Film zum Rücktritt berechtigt.
Zahlungsstaffelung
(7) Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders geregelt, richtet sich die Zahlung nach dem Auftragsvolumen. Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- € netto erfolgt die Zahlung in drei gleichen Raten zu je einem Drittel der Gesamtvergütung: das erste Drittel bei Auftragsbestätigung, das zweite Drittel nach Durchführung des Drehs, das dritte Drittel bei Lieferung des fertigen Films. Bei einem Auftragsvolumen unter 5.000,- € netto ist die gesamte Vergütung bei Lieferung des fertigen Films fällig. Die Fälligkeit ist jeweils an die Leistungserbringung durch Desert Film geknüpft, nicht an eine Freigabe- oder sonstige Mitwirkungshandlung des Kunden.
Stornierung von Drehterminen
(8) Der Kunde trägt die Kosten für gebuchte Drehtermine, die nicht spätestens 72 Stunden vor Terminbeginn storniert werden, wie folgt:
Muss die Produktion am Drehtag aus Gründen abgebrochen werden, die weder Kunde noch Desert Film zu vertreten haben (z. B. Unwetter), tragen beide Parteien die Kosten eines Ersatz-Drehtags je zur Hälfte.
Abschlagszahlungen / Tagessätze
(9) Erstreckt sich die Leistung über mehr als drei Monate Bearbeitungszeit oder übersteigt das Auftragsvolumen 5.000 € netto, ist Desert Film zu Abschlagszahlungen berechtigt. Die vorstehende Drittel-Staffelung nach Abs. 7 geht abweichenden Abschlagsregelungen vor. Auslagen und Kosten sind bei Erhalt der hierfür gestellten Rechnung fällig.
(10) Im Angebot vermerkte Tagessätze für Teammitglieder umfassen 10 Stunden inkl. 0,75 Stunden Pause. Als Startzeit gilt die in der Disposition vermerkte Uhrzeit des ersten Treffpunkts. Darüber hinausgehende Überstunden werden mit 10 % des Tagessatzes je Stunde berechnet. Reise- und Anfahrtszeiten gelten als Arbeitszeit.
§ 4 Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Zur Abgeltung der Leistungen und der Rechteübertragung zahlt der Kunde die vereinbarte Vergütung.
(2) Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Die Entgegennahme von Schecks ist ausgeschlossen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, tilgen Zahlungen stets die älteste bestehende Schuld.
(4) Bei Verzug werden alle Forderungen von Desert Film sofort fällig. Desert Film ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern (§ 13 BGB) und 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Unternehmern (§ 14 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(5) Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt oder gerät er in Zahlungsverzug, kann Desert Film sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälliger Rechnungen verlangen und laufende Aufträge für die Dauer des Verzugs einstellen.
§ 5 Leistungsablauf, Korrekturen und Lieferung
(1) Die Post-Produktion von Interview-basierten Filmen erfolgt in zwei Freigabeschritten: Zunächst erhält der Kunde die Interviewfassung (gesprochener Teil) zur inhaltlichen Prüfung; nach deren Freigabe erstellt Desert Film den fertigen Film (Bild, Farbe, Ton, Musik).
(2) Im vereinbarten Preis enthalten sind grundsätzlich bis zu zwei Korrekturschleifen am fertigen Film. Enthält der Film ein Interview, sind zusätzlich bis zu zwei Review-Runden auf den Interviewschnitt (redaktioneller Teil) enthalten, die vor der Erstellung des fertigen Films erfolgen. Weitergehende Änderungswünsche werden nach Aufwand zu einem Stundensatz von 95 € netto berechnet.
(3) Nach Lieferung einer Fassung — bei Filmen mit Interview sowohl des Interviewschnitts als auch des fertigen Films, ansonsten des fertigen Films — hat der Kunde 3 Wochen Zeit zur Rückmeldung. Erfolgt keine Rückmeldung, erinnert Desert Film einmalig und setzt eine Nachfrist von 10 Tagen. Erfolgt auch dann keine Rückmeldung oder nutzt der Kunde die Leistung, gilt die Fassung als abgenommen und die zugehörige Rate wird fällig.
(4) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn Desert Film sie schriftlich bestätigt und der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt. Verzögerungen infolge ausbleibender, verspäteter oder wiederholt verschobener Mitwirkung des Kunden (fehlende Freigaben, verspätete Bereitstellung von Drehterminen, Informationen oder Material) verlängern die Leistungs- und Lieferzeit entsprechend und begründen keinen Verzug von Desert Film.
(5) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von Desert Film nicht zu vertretende Umstände entbinden Desert Film für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Desert Film ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
§ 6 Gewährleistung
(1) Desert Film gewährleistet, dass die Leistung frei von Sachmängeln im Sinne des BGB ist. Es gelten die gesetzlichen Mängelansprüche, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist nur ein Teil der Leistung mangelhaft, berechtigt dies nicht zur Zurückweisung der gesamten Leistung. Begründete Mängelrügen berechtigen zum Zurückbehalten eines dem Mangel angemessenen Rechnungsteilbetrags; im Übrigen bleibt die Zahlungspflicht bestehen.
Bei Verträgen mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung erfolgt. Desert Film kann die gewählte Art verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art ohne erhebliche Nachteile bleibt. Die Nacherfüllung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, soweit sich nicht aus Art des Mangels oder sonstigen Umständen anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert, kann der Verbraucher mindern oder zurücktreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe des Werkes. Schadensersatz nur nach Maßgabe von § 7.
Bei Verträgen mit Unternehmern
Bei mangelhafter Leistung leistet Desert Film nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Der Unternehmer gewährt hierfür eine angemessene Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, kann der Unternehmer mindern oder zurücktreten; Schadensersatz nur nach Maßgabe von § 7. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. § 377 HGB bleibt unberührt.
§ 7 Haftung
(1) Die Verwertung der Leistungen durch den Kunden erfolgt auf eigenes Risiko; eine Haftung nach Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Desert Film haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen übernommener Garantien. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Desert Film nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Desert Film.
(4) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt Desert Film unbenommen. Desert Film haftet insbesondere nicht, soweit der Schaden durch Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden vermeidbar gewesen wäre.
§ 8 Rechtegarantie des Kunden
(1) Der Kunde erwirbt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Rechte. Bei vom Kunden übergebenen Vorlagen oder Materialien geht Desert Film davon aus, dass diese frei von Rechten Dritter sind und der Kunde über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
(2) Der Kunde garantiert, Inhaber der erforderlichen Rechte und Genehmigungen zu sein. Desert Film haftet nicht für die Verletzung von Rechten Dritter, soweit Desert Film Weisungen des Kunden befolgt oder vom Kunden übergebenes Material verwendet hat. Der Kunde stellt Desert Film insoweit von Ansprüchen Dritter frei und trägt die Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Aufrechnung steht dem Kunden nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von Desert Film anerkannten Gegenansprüchen zu.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
§ 10 Nennungsrecht und Referenz
(1) Desert Film ist berechtigt, einen branchenüblichen Urheber-/Produktionshinweis in die Produktion einzubinden. Der Kunde hält Schutzvermerke unverändert bei.
(2) Desert Film ist berechtigt, den Kunden nach Veröffentlichung als Referenz zu nennen und Ausschnitte der Produktion auf der eigenen Website (www.desertfilm.de) und den eigenen Social-Media-Kanälen zu zeigen. Der Kunde kann dem aus wichtigem Grund (z. B. rechtliche Beschränkungen bei öffentlichen Auftraggebern) schriftlich widersprechen.
§ 11 Mitwirkung des Kunden
(1) Muss der Kunde Informationen oder Unterlagen bereitstellen, hat er dies rechtzeitig zu tun. Er garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Desert Film ist nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zulässigkeit zu prüfen.
(2) Der Kunde stellt ausreichende Ressourcen, kompetente Ansprechpersonen und die notwendigen technischen Voraussetzungen bereit.
§ 12 Aufbewahrung
(1) Die Aufbewahrung des vom Kunden übergebenen Materials erfolgt nach Wahl von Desert Film, auch bei Dritten. Für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung besteht keine Versicherungspflicht von Desert Film; dem Kunden obliegt eigener Versicherungsschutz.
(2) Desert Film bewahrt das Original-, Bild- und Tonmaterial der fertigen Produktion zwei Jahre auf. Eine längere, dann kostenpflichtige Aufbewahrung kann vor Fristablauf schriftlich vereinbart werden. Die Rückgabe übergebenen Materials setzt die vollständige Zahlung voraus.
(Gelten nur, soweit ausnahmsweise körperliche Produkte verkauft werden; für die Filmproduktion gilt vorrangig Teil III.)
§ 1 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag Eigentum von Desert Film. Bis dahin behandelt der Kunde die Ware sorgfältig.
(2) Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für künftige Lieferungen. Bei Pfändung oder Zugriffen Dritter benachrichtigt der Kunde Desert Film unverzüglich schriftlich und weist Dritte auf das Vorbehaltseigentum hin.
§ 2 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Kunde untersucht die Produkte unverzüglich nach Erhalt. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Tagen nach Empfang, schriftlich und mit nachvollziehbarer Beschreibung anzuzeigen.
(2) Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Produkt hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 1 Unteraufträge
Desert Film ist nicht verpflichtet, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen, und darf freie Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer einsetzen.
§ 2 Abnahme
(1) Da es sich auch um künstlerische Arbeiten handelt, die der künstlerischen Freiheit unterliegen, stützt sich die Abnahme vorrangig auf die technische und vertragsgemäße Ausführung.
(2) Desert Film zeigt die Fertigstellung an und übergibt die Leistung zur Abnahme. Für die Rückmelde- und Abnahmefristen gilt § 5 Abs. 3 des Allgemeinen Teils (3 Wochen, Erinnerung, 10 Tage Nachfrist, danach Abnahmefiktion).
§ 3 Nutzungsrechte
(1) Das Eigentum am gesamten Rohmaterial sowie an Konzepten, Drehbüchern und Entwürfen verbleibt bei Desert Film. Nicht verwendete Aufnahmen (Footage) sowie das Recht zur Klammerteilauswertung verbleiben bei Desert Film, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Mit vollständiger Zahlung der Vergütung räumt Desert Film dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht am fertigen Film für den im Angebot vereinbarten Zweck und Umfang ein. Vor vollständiger Zahlung ist eine Nutzung nicht gestattet.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Film oder Teile davon zu bearbeiten, zu kürzen, umzuformatieren (insbesondere in Hoch- oder Querformat), in Ausschnitte oder Kurzfassungen zu zerlegen oder umzugestalten. Vertikalfassungen, Kurzclips und sonstige abgeleitete Fassungen werden ausschließlich von Desert Film erstellt und sind Bestandteil des Angebots oder gesondert zu vergütende Zusatzleistungen. Eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Desert Film zulässig.
§ 4 Kündigung
(1) Einzelne Projektaufträge (z. B. eine einzelne Founder-, Brand- oder Customer Story) sind auf die Erbringung des vereinbarten Werkes gerichtet und enden mit dessen Abnahme; eine ordentliche Kündigung ist nicht vorgesehen. Das gesetzliche Kündigungsrecht bleibt unberührt.
(2) Bei laufenden Leistungspaketen auf unbestimmte Zeit (z. B. fortlaufende Customer-Story-Pakete) kann der Kunde mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Bezugszeitraums kündigen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Desert Film kann bei wesentlichem Vertragsverstoß, insbesondere bei Verstoß gegen § 8 (Rechtegarantie) oder bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten, kündigen. Der Kunde kann außerordentlich kündigen, wenn er Desert Film zuvor schriftlich abgemahnt und erfolglos zur Vertragserfüllung aufgefordert hat, sofern der Verstoß heilbar ist.
(1) Sind oder werden einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die Parteien ersetzen eine unwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, ist Erfüllungsort Hasbergen.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von Desert Film Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Desert Film behält sich vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.