ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN


I. Allgemeine Geschäftsbestimmungen (AGB) 

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines

(1)
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, insbesondere Verträge, Leistungen und Lieferungen, von Oliver Leggewie/Desert Film, soweit nicht schriftlich in Einzelverträgen andere Vereinbarungen getroffen werden.

(2)
Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, Oliver Leggewie/Desert Film hat diese vorher schriftlich akzeptiert.

(3)
Vertragssprache ist Deutsch.

(4)
Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der bestellten Ware und Leistungen nicht einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und er eine natürliche Person ist (§ 13 BGB). Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(5)
Die AGB sind unterteilt in einen Allgemeinen und in einen Besonderen Teil sowie die Allgemeinen Schlussbestimmungen. Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils und die Allgemeinen Schlussbestimmungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Oliver Leggewie/Desert Film. Die Bestimmungen des Besonderen Teils gelten für Rechtsgeschäfte, die die entsprechenden Leistungen zum Gegenstand haben. Soweit in den Bestimmungen der Besonderen Teile keine von den Bestimmungen des Allgemeinen Teils abweichende Regelungen getroffen werden, bleibt es bei den Bestimmungen des Allgemeinen Teils.

§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

(1)
Oliver Leggewie/Desert Film bietet dem Kunden verschiedene Leistungen an. Sie führt Auftragsproduktionen, Postproduktionen oder die Erstellung von digitalen Medien durch.

(2)
Der Vertrag zwischen Oliver Leggewie/Desert Film und dem Kunden kommt entweder dadurch zustande, dass der Kunde das Angebot von Oliver Leggewie/Desert Film schriftlich annimmt oder dadurch, dass der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung von Oliver Leggewie/Desert Film erhält.

(3)
Das Angebot von Oliver Leggewie/Desert Film gilt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, zwei Wochen ab Zugang beim Kunden. Nach Ablauf der Frist von zwei Wochen ist Oliver Leggewie/Desert Film nicht mehr an das Angebot gebunden.

(4)
Der Umfang der von Oliver Leggewie/Desert Film zu erbringenden Leistungen wird allein durch das Angebot und die jeweiligen Leistungsbeschreibungen festgelegt. Sofern der Kunde keine konkreten Vorgaben gemacht hat, besteht bei der Auftragsbearbeitung durch Oliver Leggewie/Desert Film Gestaltungsfreiheit. Es gelten ergänzend diese AGB.

§ 3 Preise und Abrechnung

(1)
Sofern der Vertrag durch Annahme des Angebots zustande kommt, gilt der im Angebot genannte Preis. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die bei Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise sind Nettopreise, d.h. sie verstehen sich zzgl. der aktuell geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Gewährung von Rabatten oder Skonti ist im Angebot schriftlich festgehalten.

(2)
Für Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind wie z.B. dienst- oder werkvertragliche Leistungen auf Zeit- oder Materialbasis, erfolgt die Berechnung nach Maßgabe der Preisklassen des jeweils gültigen Preisverzeichnisses und eventuell sonstiger Konditionen.

(3)
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beinhalten die Preise keine Versandkosten, Verpackungskosten, Transportkosten sowie Transportversicherungen. Solche Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nicht das Gesetz eine Kostenübernahme zwingend vorschreibt.

(4)
Stellt Desert Film Videoproduktion/Oliver Leggewie für einen Auftraggeber eine Auftragsproduktion her, so sind die verhandelte Kalkulation, das Drehbuch in der vor Drehbeginn überlassenen Fassung sowie die technischen Richtlinien Vertragsbestandteil.

(5)
Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen wie z.B. Änderung des Drehbuchs, des Drehkonzepts, der wesentlich gesetzten Parameter der Produktion bzw. der Leistungen berechtigt Oliver Leggewie/Desert Film den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit Oliver Leggewie/Desert Film darauf hingewiesen hat.

(6)
Sofern sich nach Vertragsschluss die auftragsbezogenen Kosten wesentlich ändern, werden die Parteien sich über eine Anpassung der Preise verständigen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich die Entgelte um mehr als 20 % ändern. Scheitert eine Einigung ist Oliver Leggewie/Desert Film berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

(7)
Sollte der Auftraggeber fest gebuchte und bestätigte Termine nicht wahrnehmen bzw. kurzfristig absagen, wird eine Ausfallgebühr fällig in Höhe von

  • 50 % der im Angebot aufgeführten Leistungen, sollte die Produktion nach Auftragsbestätigung zwischen vierzehn und sieben Tagen vor Produktionsbeginn abgesagt werden
  • 75 % bei Absage zwischen sieben Tagen und 48 Stunden
  • 100 % bei Absage weniger als 48 Stunden vor Terminbeginn.


Muss die Produktion am Drehtag aufgrund unvorhersehbarer Umstände, die weder vom Kunden noch von Oliver Leggewie/Desert Film zu vertreten sind (z. B. Unwetter), abgebrochen werden, tragen Kunde und Oliver Leggewie/Desert Film die Kosten für einen Ersatz-Drehtag zu gleichen Teilen.

(8)
Erstreckt sich die Leistung von Oliver Leggewie/Desert Film über einen längeren Zeitraum (mehr als 3 Monate Bearbeitungszeit) oder beinhaltet die Leistung ein Auftragsvolumen von mehr als EUR 3.000,00 brutto, so ist Oliver Leggewie/Desert Film berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Von diesen Abschlagszahlungen werden zur Zahlung fällig 40% der Gesamtvergütung bei Vertragsschluss und 60% nach 8 Tagen nach dem Datum der Schlussrechnung. Auslagen und Kosten sind bei Erhalt der hierfür angefertigten Rechnung fällig.

§ 4 Zahlung und Zahlungsverzug

(1)
Zur Abgeltung der von Oliver Leggewie/Desert Film zu erbringenden Leistungen und der Rechteübertragung zahlt der Kunde eine Vergütung.

(2)
Alle Rechnungen werden innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung brutto ohne Abzug fällig. Die Entgegennahme von Schecks ist ausgeschlossen.

(3)
Sofern nichts anderes vereinbart ist, tilgen Zahlungen des Kunden stets die älteste bestehende Schuld.

(4)
Im Falle des Verzugs werden die gesamten Forderungen von Oliver Leggewie/Desert Film sofort fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist Oliver Leggewie/Desert Film berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Verträgen mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB, 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Verträgen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

(5)
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so ist Oliver Leggewie/Desert Film berechtigt, sofortige Zahlung aller offenen, auch den noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen ist Oliver Leggewie/Desert Film berechtigt, laufende Aufträge für den Kunden für die Dauer des Zahlungsverzugs einzustellen. 

§ 5 Lieferung

(1)
Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich von Oliver Leggewie/Desert Film bestätigt worden sind. Weiter setzt die Einhaltung vereinbarter Liefertermine die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Sofern für die Einhaltung von Lieferterminen und Fristen eine Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, verlängert sich die jeweilige Leistungs- oder Lieferzeit um die Zeit, in der der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere wenn der Kunde von ihm zu beschaffende Informationen nicht rechtzeitig an Oliver Leggewie/Desert Film weitergibt. Ebenso verlängert sich die Leistungs- und Lieferzeit entsprechend bei Verzögerungen infolge von

(a)
Veränderungen der Anforderungen des Kunden, die nicht nur geringfügigen Umfang haben; dies erfasst auch Verzögerungen für Konvertierungen aufgrund vom Kunden bereitgestellter Materialien wie Bild-, Ton- und Textmaterialien, die nicht in einem gängigen oder verwertbaren Format übergeben wurden,

(b)
unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit sie Oliver Leggewie/Desert Film nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten wie z.B. vom Kunden nicht rechtzeitig erlangte Genehmigungen oder,

(c)
Problemen mit Produkten oder Leistungen Dritter (z.B. Bild- und Tonmaterial, Software anderer EDV-Hersteller, Verzögerungen in der Selbstbelieferung)

(2)
Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Der Versand erfolgt nach Wahl von Oliver Leggewie/Desert Film auf Kosten und Gefahr des Kunden. Schreibt der Kunde einen bestimmten Transportweg vor, so trägt er die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten.

(3)
Sofern der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware vom Spediteur an den Kunden oder dessen Bevollmächtigten oder an der vom Kunden angegebenen Lieferadresse übergeben wird.

(4)
Sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur übergeben wird.

(5)
Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt oder Unruhen, Transportverzögerungen, Streik, Aussperrung oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie störende Ereignisse entbinden Oliver Leggewie/Desert Film mindestens für dessen Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung.

(6)
Beauftragt der Kunde Änderungen oder Erweiterungen, die nicht nur geringfügig sind, so ist Oliver Leggewie/Desert Film nicht mehr an vereinbarte Liefertermine und -fristen gebunden.

(7)
Oliver Leggewie/Desert Film ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, insbesondere wenn dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Kunden nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.

(8)
Bei Lieferverzug durch Oliver Leggewie/Desert Film ist der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zulässigen Rechte berechtigt.

§ 6 Gewährleistung

(1)
Oliver Leggewie/Desert Film gewährleistet, dass die Leistung nicht mit Sachmängeln im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches behaftet sind. Dem Kunden stehen im Fall der Mangelhaftigkeit die gesetzlichen Mängelansprüche zu, soweit sich nicht aus nachstehenden Regelungen etwas anderes ergibt:

(2)
Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, ist der Kunde nicht berechtigt, die Lieferung vollständig zurückzuweisen. Begründete Mängelrügen berechtigten den Kunden nur zum Zurückbehalten eines dem Mängelumfang angemessenen Rechnungsteilbetrages; im Übrigen bleibt seine Zahlungsverpflichtung unberührt.

(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern
Sofern der Kunde Verbraucher ist, hat er zunächst die Wahl, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Oliver Leggewie/Desert Film ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Nacherfüllung oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat Oliver Leggewie/Desert Film die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Schadensersatzansprüche zu den unter § 7 genannten Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, wovon Oliver Leggewie/Desert Film die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei dem Erwerb neuer Produkte, ein Jahr bei dem Erwerb gebrauchter Produkte, jeweils beginnend mit Gefahrübergang, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bei Werkleistungen beginnt die Frist mit Übergabe des Werkes.

(4) Bei Verträgen mit Unternehmern
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Benutzung, infolge einer außerhalb der ausdrücklich benannten Einsatzgebiete und Benutzung in Kombination mit anderen Produkten, infolge übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung nicht vom Hersteller des Produkts produzierten bzw. zugelassenen Zubehörs oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Falls ein Produkt oder Werk mangelhaft ist, wird Oliver Leggewie/Desert Film nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den Mangel beseitigen oder einen Ersatz liefern. Der Kunde hat Oliver Leggewie/Desert Film zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf, sofern von Oliver Leggewie/Desert Film die Nacherfüllung nicht innerhalb einer kürzeren Frist schriftlich zugesichert wird. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

Rücksendungen von mangelhafter Ware an Oliver Leggewie/Desert Film zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Oliver Leggewie/Desert Film erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen Ware geht erst mit Übergabe am Geschäftssitz von Oliver Leggewie/Desert Film über. Liefert Oliver Leggewie/Desert Film zum Zwecke der Nacherfüllung eine Ersatzware, so hat der Kunde die ursprünglich gelieferte Sache unverzüglich zurückzugeben. Ersetzte Teile werden Eigentum von Oliver Leggewie/Desert Film.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Die Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil das von Oliver Leggewie/Desert Film gelieferte Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung vom Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Mängelansprüche verjähren bei der Lieferung von neuen Produkten in zwölf Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Bei der Lieferung von gebrauchten Produkten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Werkleistungen beginnt die Frist mit Übergabe des Werkes.

Oliver Leggewie/Desert Film haftet auf Schadensersatz für Mängel nur nach den Bestimmungen von § 7.

§ 7 Haftung

(1)
Die Verwertung der Leistungen von Oliver Leggewie/Desert Film durch den Kunden geschieht auf eigenes Risiko. Eine Haftung nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2)
Oliver Leggewie/Desert Film leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Grundsatz, nur in folgendem Umfang:

Oliver Leggewie/Desert Film haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Oliver Leggewie/Desert Film bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet Oliver Leggewie/Desert Film auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Oliver Leggewie/Desert Film nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

Oliver Leggewie/Desert Film haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Oliver Leggewie/Desert Film haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet Oliver Leggewie/Desert Film im Übrigen nicht. Die in diesem Absatz in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(3)
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Oliver Leggewie/Desert Film.

(4)
Oliver Leggewie/Desert Film bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen, Insbesondere haftet Oliver Leggewie/Desert Film dann nicht, wenn der Eintritt des Schadens durch Erfüllung der dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten vermeidbar gewesen wäre.

§ 8 Rechtegarantie des Kunden

(1)
Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung durch Oliver Leggewie/Desert Film erforderlichen Rechte zu erwerben. Oliver Leggewie/Desert Film geht bei der Verwendung von Vorlagen oder Materialien, die vom Kunden übergeben worden sind davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind und der Kunde über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

(2)
Der Kunde garantiert, dass er Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte ist und dass erforderliche Genehmigungen erteilt worden sind, die für die Leistung von Oliver Leggewie/Desert Film erforderlich sind. Oliver Leggewie/Desert Film haftet nicht für Verletzung von Rechten Dritter, sofern Oliver Leggewie/Desert Film bei der Leistungserbringung Weisungen, Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden beachtet hat oder vom Kunden übergebene Materialien benutzt hat. Der Kunde stellt Oliver Leggewie/Desert Film dementsprechend von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung derartiger Rechte frei, übernimmt auch die Kosten der Rechtsverteidigung gegen derartige Ansprüche. Oliver Leggewie/Desert Film ist zu einer Rechtsverteidigung nicht verpflichtet.

§ 9 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

(1)
Das Recht der Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Oliver Leggewie/Desert Film anerkannt sind.

(2)
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Pfandrecht

An dem vom Kunden übergebenen Material steht Oliver Leggewie/Desert Film wegen aller Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein vertragliches Pfandrecht zu.

§ 11 Versicherungen

(1)
Die Oliver Leggewie/Desert Film zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände und Materialien werden von Oliver Leggewie/Desert Film nicht, insbesondere nicht gegen Diebstahl, Feuer oder Wasser, versichert. Es obliegt dem Kunden, insofern für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Dies gilt insbesondere für Originalbänder und anders Ausgangsmaterial, dessen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung nur durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen ausgeglichen werden kann.

(2)
Auf Wunsch des Kunden werden die Lieferungen auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.

§ 12 Nennungsrecht und Referenzwerbung

(1)
Oliver Leggewie/Desert Film ist berechtigt, seinen Namen und sein Logo wie auch ein Impressum in die Produktionen einzubinden. Gleiches gilt für die branchenüblichen Fotohinweise. Der Kunde ist verpflichtet, alle Schutzvermerke wie Copyrightvermerke unverändert beizubehalten.

(2)
Oliver Leggewie/Desert Film ist berechtigt, den Kunden als Auftraggeber zu benennen und/oder nach Veröffentlichung der Produktion durch den Kunden die Leistung für den Kunden als Referenz zu benennen, insbesondere Ausschnitte des Produkts auf dem Internetauftritt unter der Domain www.desertfilm.de und unter den Social Media Kanälen von Oliver Leggewie/Desert Film zu präsentieren und/oder die Geschäftsverbindung zu dem Kunden bekannt zu geben.

§ 13 Zusammenarbeit/Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)
Sofern der Kunde zur Ausführung der vertraglichen Leistungen durch Oliver Leggewie/Desert Film Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen muss, ist der Kunde verpflichtet, dies rechtzeitig zu tun, so dass sich die Erfüllung durch Oliver Leggewie/Desert Film nicht verzögert. Der Kunde garantiert, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.

Oliver Leggewie/Desert Film ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit oder Zulässigkeit der Nutzung zu prüfen. Die Unterlagen und Informationen werden von Oliver Leggewie/Desert Film unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zur Verwendung berechtigt ist.

(2)
Überlässt Oliver Leggewie/Desert Film dem Kunden Entwürfe oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist zur Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit, gelten diese als genehmigt, sofern der Kunden nicht innerhalb der Frist von Oliver Leggewie/Desert Film zur Nachbesserung auffordert.

(3)
Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen verantwortlich, insbesondere wird er die erforderliche Anzahl kompetenter Mitarbeiter zur Verfügung stellen und die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen.

§ 14 Rechte

(1)
Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstanden Rohmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbücher/Pläne/etc. verbleibt bei Oliver Leggewie/Desert Film. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch Oliver Leggewie/Desert Film. Vom Auftraggeber gelieferte Dokumente und Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden. 

(2)
Mit der vollständigen Zahlung der Vergütung erwirbt der Kunde das Recht, die Leistungen und Produktionen von Oliver Leggewie/Desert Film im vereinbarten Rahmen zu nutzen und zu verwerten. Dies beinhaltet, sofern nicht anders vereinbart, das Verfilmungsrecht, Senderechte, Vorführrechte, Synchronisationsrechte, das Recht zur Verfügungsstellung auf Abruf z.B. in elektronischen Datenbanken, die Bild- und Tonträgerrechte, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht und das Recht zur Werbung. Das Recht zur Klammerteilauswertung sowie die Rechte an nicht verwendeten Aufnahmen (footage) verbleiben bei Oliver Leggewie/Desert Film, sofern nicht anders vereinbart.

Oliver Leggewie/Desert Film überträgt die Rechte nach vollständiger Zahlung der Vergütung. Der Kunde nimmt die Rechteübertragung an.

(3)
Die Leistungen von Oliver Leggewie/Desert Film dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang benutzt und verwertet werden. Sofern keine anderweitige Regelung getroffen ist, überträgt Oliver Leggewie/Desert Film ein einfaches Nutzungsrecht an den Kunden.

(4)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen durch Oliver Leggewie/Desert Film selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus werblichen, wirtschaftlichen oder technischen Gründen unzumutbar. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistungen und Produktionen zu bearbeiten oder umzugestalten sowie die Nutzungsrechte an Dritte weiter zu übertragen, es sei denn, Oliver Leggewie/Desert Film hat hierzu ausdrücklich zugestimmt.

(5)
Oliver Leggewie/Desert Film ist berechtigt, von dem Kunden Auskunft über den Umfang der Nutzung zu verlangen.

§ 15 Aufbewahrung

(1)
Die Aufbewahrung des vom Kunden übergebenen Materials zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten, insbesondere Film- und Bandmaterial, erfolgt nach Wahl von Oliver Leggewie/Desert Film. Oliver Leggewie/Desert Film ist berechtigt, die Materialien selbst oder bei Dritten einzulagern oder einlagern zu lassen.

(2)
Der Hinterleger gilt als verfügungsberechtigter Inhaber des Materials. Oliver Leggewie/Desert Film wird Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse an dem Material nicht prüfen.

(3)
Annahme und Rückgabe des Materials erfolgt während der Geschäftszeiten von Oliver Leggewie/Desert Film. Die Rückgabe setzt die vollständige Bezahlung der vom Kunden geschuldeten Vergütung voraus.

(4)
Oliver Leggewie/Desert Film ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material an den Inhaber mit Empfangsbestätigung ohne Prüfung der Legitimation auszuhändigen oder die Aushändigung von einer schriftlichen Zustimmung des Hinterlegers abhängig zu machen.

(5)
Oliver Leggewie/Desert Film verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes 1 Jahr, bei fertigen Spots oder sonstigen Produktionen (Auftragsproduktion) 2 Jahre zu lagern. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann der Auftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren, diesfalls kostenpflichtigen Aufbewahrung vereinbaren.

(6)
Mit der Ablieferung der sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Material bei Oliver Leggewie/Desert Film, bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder in einem von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.



II. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

§ 1 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern
Die von Oliver Leggewie/Desert Film ausgelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und Oliver Leggewie/Desert Film im Eigentum von Oliver Leggewie/Desert Film. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, das Produkt sorgsam zu behandeln.

Der Kunde verpflichtet sich, vor Übergang des Eigentums über das Produkt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Oliver Leggewie/Desert Film zu verfügen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Produkts, hat der Kunde Oliver Leggewie/Desert Film sofort schriftlich Meldung zu machen und den Dritten unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum von Oliver Leggewie/Desert Film hinzuweisen.

(2) Bei Verträgen mit Unternehmern
Die von Oliver Leggewie/Desert Film ausgelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und Oliver Leggewie/Desert Film im Eigentum von Oliver Leggewie/Desert Film. Das gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Oliver Leggewie/Desert Film sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Oliver Leggewie/Desert Film ist berechtigt, das Produkt zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhalten hat. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Oliver Leggewie/Desert Film unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Oliver Leggewie/Desert Film die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Oliver Leggewie/Desert Film entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Oliver Leggewie/Desert Film in Höhe des mit Oliver Leggewie/Desert Film vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Oliver Leggewie/Desert Film, die Forderung nach Offenlegung der Abtretung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Oliver Leggewie/Desert Film wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 2 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1)
Gewährleistungsrechte geltend machen zu können. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Zurverfügungstellung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind Oliver Leggewie/Desert Film unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss eine zumutbare, detaillierte Beschreibung des Mangels und der Auswirkung des Mangels beinhalten.

(2)
Versteckte Mängel, also Fehler, die sich erst später zeigen, sind Oliver Leggewie/Desert Film ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels, schriftlich anzuzeigen.

(3)
Bei einer Verletzung der Untersuchung- und Rügeobliegenheit, gilt das Produkt hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt. Ansprüche hinsichtlich dieses Mangels entfallen.



III. Besondere Bestimmungen für Werk- und Dienstleistungen

§ 1 Unteraufträge

Oliver Leggewie/Desert Film ist nicht verpflichtet, werk- oder dienstvertragliche Leistungen höchstpersönlich zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist Oliver Leggewie/Desert Film berechtigt, Dritte, wie insbesondere freie Mitarbeiter oder sonstige Unterauftragnehmer, zur Erbringung der gegenüber dem Kunden geschuldeten Leistungen einzuschalten und diese Leistungen von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen.

§ 2 Abnahme

(1)
Da es sich bei den Produktionen und Dienstleistungen von Oliver Leggewie/Desert Film auch um künstlerische Arbeiten handelt und diese der künstlerischen Freiheit unterliegen, wird die Abnahme primär auf technische Aspekte gestützt.

(2)
Oliver Leggewie/Desert Film wird die Fertigstellung von Leistungen, insbesondere Auftragsproduktionen oder Postproduktionen dem Kunden anzeigen und zur Abnahme übergeben.

(3)
Der Kunde wird die Leistung von Oliver Leggewie/Desert Film innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Anzeige prüfen. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Reaktion des Kunden oder verwendet der Kunde die Leistungen von Oliver Leggewie/Desert Film ohne weitere Prüfung, gilt die Leistung als abgenommen.

(4)
Zeigt Oliver Leggewie/Desert Film die Fertigstellung nicht an, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Anzeige der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

§ 3 Kündigung

(1)
Schließen die Parteien einen Vertrag auf unbestimmte Zeit, kann der Kunde frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen.

(2)
Schließen die Parteien einen Vertrag auf bestimmte Zeit, verlängert sich der Vertrag jeweils um 6 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

(3)
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Oliver Leggewie/Desert Film ist berechtigt, den Vertrag bei einem wesentlichen Vertragsverstoß, insbesondere bei einem Verstoß gegen § 8 oder wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung mehr als zwei Monate in Verzug ist, zu kündigen. Der Kunde ist nur dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er zuvor Oliver Leggewie/Desert Film schriftlich abgemahnt hat und zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten aufgefordert hat, sofern der Vertragsverstoß seinem Wesen nach heilbar ist.

§ 4 Hinweis zur Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse

Die Meldepflicht ermöglicht die korrekte Berechnung der Künstlersozialabgabe (§ 27 KSVG).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden. Dies kann zunächst formlos schriftlich, per Fax oder E-Mail, aber auch telefonisch geschehen. Die KSK prüft die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem gesonderten Bescheid fest.

Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Unternehmen der KSK die Entgelte mitteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben (Bemessungsgrundlage). Für die Meldung wird von der KSK ein gesondertes Formular versandt. Falls Ihnen das Meldeformular der KSK noch nicht vorliegt, melden Sie sich bitte umgehend telefonisch oder schriftlich, per Fax oder E-Mail.

Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK eingeschätzt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG). Die so vorgenommene Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden. Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld verfolgt werden kann.



IV. Allgemeine Schlussbestimmungen

(1)
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige Geschäftsbedingungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlagen beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind.

(2)
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

(3)
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort Osnabrück.

(4)
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von Oliver Leggewie/Desert Film Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Oliver Leggewie/Desert Film behält sich vor, Rechte auch vor einem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen. Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.